Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Förderkreis trägt den Namen „Förderkreis für krebskranke Kinder und Jugendliche“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen. In den nachfolgenden Bestimmungen der Satzung wird er kurz Förderkreis genannt.
  2. Der Förderkreis hat seinen Sitz in Kiel. Die Geschäftsstelle hat folgende Anschrift:

Förderkreis für krebskranke
Kinder und Jugendliche e. V.
Forstweg 1, 24105 Kiel

§ 2 Zweck und Aufgaben des Förderkreises

  1. Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist unpolitisch. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Der Förderkreis bezweckt:
    1. Kontaktvermittlung und Kontaktpflege von Eltern krebskranker Kinder und Jugendlicher untereinander zu fördern.
    2. Eltern krebskranker Kinder und Jugendlicher zu beraten, zu informieren, zu betreuen und finanziell zu unterstützen.
    3. Unterstützung medizinischer und sozialwissenschaftlicher Projekte der pädiatrischen, onkologischen Forschung/Entwicklung mit dem Ziel der Optimierung der Behandlung, Pflege und Betreuung krebskranker Kinder und Jugendlicher.

§ 2a Ermächtigung zur Stiftungsgründung

Um die Nachhaltigkeit der in § 2 genannten Zwecke zu stärken, die bisher erreichten Ziele zu sichern und neue Projekte zu beginnen oder zu unterstützen, kann der Förderkreis Stiftungen errichten. Das erforderliche Stiftungskapital wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand schlägt eine Höhe vor, die ausreichend ist, um die Arbeit der Stiftung in angemessener Weise beginnen zu können.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist in schriftlicher Form an den Vorstand über die Geschäftsstelle des Förderkreises zu richten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht bekannt gegeben werden. Die Entscheidung des Vorstandes wird der Antragstellerin / dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist eine Berufung des Antragstellers an die Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang der Ablehnungsentscheidung an den Vorstand über die Geschäftsstelle des Förderkreises schriftlich einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Für Familienmitglieder, die nach der Satzung vom 19.05.1995 beitragsfreigestellte, ordentliche Mitglieder waren, tritt keine Statusänderung ein.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt.
      Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand über die Geschäftsstelle zu richten
    2. Tod
    3. Ausschluss
      Dieser kann vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Über den Ausschluss von amtierenden Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Förderkreis. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf irgendeine Abfindung durch den Förderkreis. Ein Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Kapitalanteile oder eingebrachter Sachleistungen besteht nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind gehalten

a) die Ziele des Förderkreises zu unterstützen
b) keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Förderkreises
abträglich sind.

§ 7 Organe des Förderkreises

  1. Organe des Förderkreises sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. der Beirat.
  2. Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Förderkreises ist die Mitgliederversammlung. Jedes anwesende Mitglied kann nur eine Stimme abgeben. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Förderkreises einberufen und geleitet. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt diese Aufgaben der/die 1. bzw. 2. stellvertretende Vorsitzende.
  3. Die Einberufung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Hierbei sind der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Mitgliederversammlung nicht hinzu zu rechnen. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
  4. Alljährlich – möglichst im ersten Kalenderhalbjahr – ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies aus wichtigem und unaufschiebbarem Grund beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beim Vorstand des Förderkreises beantragt oder es sich um eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 12 dieser Satzung handelt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ausgenommen hiervon ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 12.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  7. Abstimmungen erfolgen in einer Weise, die der Versammlungsleiter oder die Mitgliederversammlung nach Antrag durch Beschluss festlegen.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  9. Der Mitgliederversammlung obliegt :
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes,
    2. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahl der Kassenprüfer,
    5. Wahl des Vorstandes,
    6. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
    7. sonstige Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der Tagesordnung,
    8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    9. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§4) oder die Berufung gegen einen Ausschluss (§5),
    10. Beschlussfassung über die Auflösung des Förderkreises,
    11. Wahl der Mitglieder des Beirates,
    12. Entscheidungen über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 9 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. der/die Vorsitzende,
    2. der/die 1. stellvertretende Vorsitzende,
    3. der/die 2. stellvertretende Vorsitzende,
    4. der/die Schatzmeister/in
    5. der/die Schriftführer/in.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der/die Vorsitzende und der/die 1. stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Förderkreis gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt für eine Amtszeit von 2 Jahren. Die Amtszeit endet mit dem Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Wahl des neuen Vorstandes.
    Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen, in der die Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes zu erfolgen hat. Das ausscheidende Vorstandsmitglied hat seine Geschäfte ordnungsgemäß an den Nachfolger zu übergeben.
  5. Dem Vorstand obliegt:
    1. Wahrnehmung der laufenden Geschäfte,
    2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    4. Vorlage der Jahresberichte in der ordentlichen Mitgliederversammlung,
    5. Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Förderkreiszweckes. Der Vorstand kann für die Vereinsaufgaben/-arbeit hauptamtliche Angestellte einstellen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Vorstand ist auch berechtigt, Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder und solche Personen, die Vereinsarbeit leisten, bis zur maximalen Höhe von 500,00 € jährlich festzusetzen.
  6. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Beschlusspunkt vertagt und bei der nächsten Vorstandssitzung, an der dann alle Mitglieder teilnehmen sollten, erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.
    Der Vorstand gibt sich zur sachgerechten Organisation seiner Arbeit eine Geschäftsordnung.

§10 Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand in Sachfragen. Er wird von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss gewählt.
  2. Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf die Amtsperiode des Vorstandes beschränkt. Übernahme in die nächste Amtsperiode ist möglich, in der Regel soll sie geschehen.

§11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresrechnung ist den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer statten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht ab und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§12 Auflösung des Förderkreises

  1. Die Auflösung des Förderkreises kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Förderkreises und die Verwendung des bestehenden Vermögens“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der insgesamt vorhandenen Mitglieder anwesend sind. Erweist sich die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist unter Wahrung der Vorschriften des § 8 dieser Satzung zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, die unabhängig von der anwesenden Anzahl der Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  4. Bei Auflösung des Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an einen zu bestimmenden gemeinnützigen Verein oder eine solche Stiftung, der oder die die Unterstützung und Förderung krebskranker Kinder und Jugendlicher zum Ziel hat.

Die am 19. Mai 1995 errichtete Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2010 in den

§§ 1 Name und Sitz, 2a Ermächtigung zur Stiftungsgründung, 4 Erwerb der Mitgliedschaft, 5 Erlöschen der Mitgliedschaft, 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, 8 Mitgliederversammlung,9 Der Vorstand, 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung, 12 Auflösung des Förderkreises geändert.

Kiel, den 30. Juni 2010 Tag der Satzungsänderung des
„Förderkreis für krebskranke Kinder und Jugendliche e.V. Kiel“